Erbengemeinschaft Geschwister

Erbengemeinschaft und Geschwister - warum Streit vorprogrammiert ist

Die Erbengemeinschaft, die Geschwister in eine rechtliche Zwangsgemeinschaft zwingt, ist zu Recht gefürchtet. Sie ist mit zahlreichen Verpflichtungen der beteiligten Miterben verbunden. Es dauert unter Umständen lange, bis das Erbe für den Einzelnen realisiert werden kann. Das ist besonders problematisch, wenn zum Erbe eine Immobilie gehört. Erbitterte Auseinandersetzungen sind bei Erbengemeinschaften unter Geschwistern an der Tagesordnung. Hier ist es deshalb besonders wichtig, sich über die rechtliche Ausgangslage bei der Erbengemeinschaft zu informieren. Jeder Beteiligte sollte seine eigenen Möglichkeiten zum vorzeitigen Ausstieg aus der Erbengemeinschaft und die möglichen Ansprüche gegen Miterben kennen. Klare Aussprachen unter den Miterben können verhindern, dass alle am Ende mit einem Verlust aus der Erbengemeinschaft gehen.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

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Eine Erbengemeinschaft und Geschwister, diese Kombination bürgt viel Potenzial für rechtliche Auseinandersetzungen. Es ist von größter Bedeutung, dass sich alle Beteiligten ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind. Ebenso sollten alle auf dem gleichen Stand sein, wenn es um Informationen zum Nachlass geht. Im Idealfall einigen sich die Beteiligten ohne die Einleitung formeller rechtlicher Schritte über die Erbteile.

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft unter Geschwistern?

Häufig ist die Erbengemeinschaft unter Geschwistern das Ergebnis eines ungeregelten Erbfalls. Der Erblasser hat keine wirksame letztwillige Verfügung dazu getroffen, wer erben soll. Die Abwicklung eines Erbfalls nach der gesetzlichen Regelung führt häufig dazu, dass sich mehrere Beteiligte als Miterben in der Erbengemeinschaft finden.

Eine Erbengemeinschaft unter Geschwistern entsteht konkret, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Dann finden sich die Geschwister des Erblassers als gemeinschaftliche Erben wieder. Umsichtige Erblasser verhindern die Entstehung einer Erbengemeinschaft unter Geschwistern, indem sie etwa ihre Geschwister von Anfang an vom Erbe ausschließen. Geschwister sind regelmäßig nicht pflichtteilsberechtigt, sodass sich von dieser Seite keine Probleme für den Erblasser ergeben. Mancher Erblasser ist sich aber der Problematik einer Erbengemeinschaft für verbleibende Geschwister nicht bewusst.

In manchen Fällen führt gerade die testamentarische Verfügung zu einer Erbengemeinschaft unter Miterben. Kluge Erblasser werden sich darum bemühen, die Erbengemeinschaft zu vermeiden. Oder sie treffen zumindest eine Teilungsanordnung und bestimmen noch zu Lebzeiten darüber, wie am Ende das Erbe unter den Miterben aufgeteilt wird.

Andere Erblasser nehmen die Gesamthandsgemeinschaft für die Erben in Kauf und treffen keine konkreten Regelungen für die Aufteilung des Erbes. Gerade bei Immobilien, die in der Zwischenzeit bis zur Erbauseinandersetzung verwaltet werden müssen, stellen hohe Anforderungen an die Kooperationsgemeinschaft der beteiligten Geschwister. Wer schon bisher im Geschwisterkreis kein besonders gutes Verhältnis zueinander pflegte, wird dieses selten in der Erbengemeinschaft entwickeln.

Probleme sind vorprogrammiert, wenn sich einer oder mehrere Miterben gegen den Verkauf aussprechen. Die Entscheidungen sind in der Gesamthandsgemeinschaft gemeinschaftlich zu treffen. Dennoch gibt es eine Möglichkeit, auch gegen den Willen Einzelner einen Verkauf zu betreiben. Allerdings ist diese Variante des Hausverkaufs häufig mit Verlusten für alle Beteiligten verbunden. Deshalb sind die Einigung über Hausverkauf oder Auszahlung einzelner Beteiligte immer noch Königswege.

In der Praxis streiten viele Miterben in Erbengemeinschaften oft jahrelang über die Aufteilung des Erbes, ohne dass es zu einer Auflösung kommt. Theoretisch ist der Zeitpunkt für eine Auflösung gekommen, wenn der Nachlass erfasst ist und Verbindlichkeiten getilgt sind. Jetzt kommt es darauf an, ob sich die Beteiligten über eine Aufteilung des Überschusses nach Abzug der Verbindlichkeiten einigen können. Hier gilt zunächst der Grundsatz, dass teilbare Gegenstände auf einzelne Erben verteilt und unteilbare Gegenstände verkauft werden, um deren Wert aufzuteilen. Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter zu jedem Zeitpunkt die Auflösung verlangen.

Verzögerungen der Auflösung kommen meist bei der Planung der Auflösung auf. Eine Erbengemeinschaft auflösen und Haus und Grundstück wertmäßig aufteilen – das Ziel ist bestimmt, aber wie kommen Sie dahin? Immobilien sind nicht teilbar. Hier muss der Wert durch Verkauf oder eine anderweitige Verfügung aus der Immobilie herausgelöst werden, damit ein erlöster Geldwert aufgeteilt werden kann. Möglich ist das zum Beispiel auch, indem einer der beteiligten Miterben die Immobilie übernimmt und die anderen Erben auszahlt. Eine Problematik besteht häufig darin, zunächst einmal einen realistischen Wert für die Immobilie zu bestimmen, um sich dann über die wertmäßige Verteilung zu einigen.

Rechte und Pflichten der Geschwister in der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zu gesamten Hand. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf den Zeitraum, bis das Erbe auseinandergesetzt ist. Mit anderen Worten: Die Geschwister in der Erbengemeinschaft müssen das Erbe so lange verwalten, bis es aufgeteilt ist.

Verwaltung des Erbes heißt, dass die Erben die bis zur Erbauseinandersetzung anfallenden Entscheidungen gemeinschaftlich zu treffen haben. Nur bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können Angelegenheiten, die eine besondere Eile auffordern, eine Ausnahme darstellen. Hier kann dann unter Umständen auch ein einzelner Miterbe entscheiden. Da die meisten relevanten Entscheidungen in der Erbengemeinschaft für Geschwister gemeinschaftliche Entscheidungen sind, können einzelne Miterben die Entscheidungen blockieren. Diese Blockaden sind problematische Entwicklungen, die die Erbauseinandersetzung zunächst in weite Ferne rücken lassen.

Komplex ist die Erbengemeinschaft auch deshalb, weil die Miterben nicht nur die Vermögenswerte erben, sondern auch gegebenenfalls bestehende Verbindlichkeiten. Bevor jeder seinen Anteil aus dem Erbe ziehen darf, müssen die etwaige Nachlassgläubiger befriedigt werden. Das kann auch dazu führen, dass einzelne Vermögensgegenstände verkauft werden müssen, um die Schulden zu tilgen. Auch darüber müssen sich die Miterben einigen.

Gehört zum Erbe eine Immobilie, stellt das die Erbengemeinschaft und Geschwister häufig vor noch komplexere Anforderungen. Manche Miterben wollen möglichst schnell ihren Anteil an dem Erbe liquide machen, während andere den Erhalt der Immobilie an sich im Auge haben. Hier kommt es nicht selten auf Betreiben des einen Miterben dazu, dass eine Zwangsversteigerung durchgeführt wird. Dabei entstehen in den meisten Fällen Verluste für alle beteiligten Erben.

Zu den besonderen Pflichten der Erben untereinander gehören Auskunftspflichten.

Auskunftsansprüche unter Geschwistern in der Erbengemeinschaft

Aus verschiedensten Gründen können die Miterben in einer mit Erbengemeinschaft unterschiedlich intensiv informiert sein, wenn es zum Erbfall kommt. Möglicherweise standen einzelne Geschwister dem Erblasser näher als andere oder befanden sich zum Zeitpunkt seines Todes in räumlicher Nähe. Vielleicht hat auch ein einzelner Miterbe noch zu Lebzeiten des Erblassers eine umfassende Vollmacht von diesem erhalten. Mit dieser konnte er bestimmte Angelegenheiten regeln, als der Erblasser dazu nicht mehr in der Lage war.

Jeder Miterbe in der Erbengemeinschaft wird zunächst danach streben, sich einen Überblick über den Nachlass und die gesamte Situation in der Gesamthandsgemeinschaft zu verschaffen. Dieser Überblick ist von größter Relevanz, weil jeder Miterbe auch für bestimmte Verpflichtungen haften kann. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber jeden Beteiligten in der Pflicht, sich selbst möglicherweise auch bei Dritten die notwendigen Informationen zu verschaffen. Dritte, die hier infrage kommen, sind etwa Banken oder Grundbücher. Unter strengen Voraussetzungen haben die Geschwister der Erbengemeinschaft untereinander Auskunftsansprüche.

Geschwister in einer Erbengemeinschaft haben untereinander Auskunftsansprüche.
Viele Erblasser erteilen einem Ihrer Kinder eine Vollmacht.

Die Vollmacht eines Miterben

Häufig erteilt ein Erblasser noch zu Lebzeiten einem beteiligten Erben unter den Geschwistern eine Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht. Auch Kontovollmachten sind in diesem Zusammenhang üblich. Misstrauen sich die Geschwister untereinander, möchten Sie wissen, welche Verfügungen der Vollmachtinhaber getroffen hat. Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen muss der bevollmächtigte Erbe die Vollmacht vorlegen und Rechenschaft legen. Der rechtliche Aufhänger für diese Ansprüche ist ein zugrundeliegendes Auftragsverhältnis zwischen dem späteren Erblasser und Vollmachtgeber sowie dem Vollmachtinhaber. Bei Generalvollmachten wird ein solches Auftragsverhältnis im rechtlichen Sinne regelmäßig angenommen.

 

Vollmachten über den Tod hinaus können von den Erben widerrufen werden. Dies sollte deutlich auch gegenüber Dritten wie Finanzinstituten erfolgen, damit der Bevollmächtigte nicht weiter Gebrauch von der Vollmacht machen kann.

 

Missbrauch der Vollmacht und seine Folgen

Wer eine Vollmacht des Erblassers missbraucht, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Erben können auf diese Weise erlangte Vermögensgüter herausverlangen. Unter bestimmten Bedingungen kann sich ein Vollmachtinhaber sogar strafbar machen, wenn er die Vollmacht missbraucht. Rechtliche Auseinandersetzungen über Vollmachten und ihre Nutzung können einige Zeit in Anspruch nehmen. Hier müssen sich die Erben zunächst einmal Informationen dazu verschaffen, in welchem Umfang der Vollmachtinhaber bevollmächtigt wurde, wie er die Vollmacht eingesetzt hat und warum darin ein Missbrauch zu sehen sein könnte. Ein wichtiger Schritt zur Informationsbeschaffung ist die Pflicht zur Rechenschaftslegung durch den Vollmachtinhaber.

Rechenschaftslegung als Folge einer Vollmacht

 

Hat einer der beteiligten Erben vom Erblasser eine Vollmacht wie eine Generalvollmacht erhalten, ist er seinen Geschwistern in der Erbengemeinschaft gegenüber zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Bei dieser Rechenschaftslegung geht es unter anderem darum, festzustellen, ob der Inhaber der Vollmacht jederzeit im Sinne des Erblassers gehandelt hat.

Auskunftspflicht zu pflichtteilsrelevanten Schenkungen und ausgleichspflichtigen Zuwendungen

Es kommt vor, dass Erblasser einzelne Miterben schon zu Lebzeiten mit Schenkungen bedacht haben. Da sich hier Pflichtteilsergänzungsansprüche unter den Beteiligten ergeben können, haben die Miterben untereinander einen Auskunftsanspruch zu Schenkungen. Auskunftsansprüche bestehen auch zu möglichen Zuwendungen, die Ausgleichsansprüche der Erben untereinander begründen können.

Es besteht Auskunftspflicht gegenüber der Geschwister, insbesondere wenn eine Vollmacht ausgestellt wurde.

Auskunftsanspruch gegen Erbschaftsbesitzer geltend machen

Nicht selten nehmen einzelne Erben, die in örtlicher Nähe zum Erblasser waren, gutgläubig oder böswillig einzelne Erbgegenstände an sich. Zu diesen Vorgängen können die Miterben Auskunft verlangen.

 

Auskunftspflicht gegenüber dem Hausgenossen

Ebenso bestehen Auskunftsansprüche gegen einzelne Geschwister, die zuletzt mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

 

Auskunftspflicht über notverwaltende Maßnahmen

 

Hat ein einzelner Miterbe eine Maßnahme durchgeführt, die der Notverwaltung zugeordnet wird, dürfen die anderen Erben Auskunft über diese Maßnahme verlangen. Notverwaltung wäre etwa die Reparatur eines Rohrbruchs bei einer Immobilie.

Besondere Fälle bei der Erbengemeinschaft unter Geschwistern

Als wäre die Erbauseinandersetzung als Endziel der Erbengemeinschaft für Geschwister nicht komplex genug, stellen bestimmte Sonderfälle weitere Herausforderungen dar.

Der minderjährige Miterbe

Auch ein minderjähriger Geschwisterteil in einer Erbengemeinschaft der Geschwister ist vollwertiges Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft. Aus seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können sich Limitierungen bei der Verfügung über den Erbteil ergeben. Für die Erbengemeinschaft insgesamt ist die Minderjährigkeit eines Beteiligten keine einfache Angelegenheit. Unter anderem haftet der minderjährige anders als andere Erben in der Erbengemeinschaft nur mit dem Wert des Nachlasses für Verbindlichkeiten. Bei gemeinschaftlichen Entscheidungen im Rahmen der Verwaltung des Erbes bis zur Erbauseinandersetzung müssen die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Erben einbezogen werden. Selbst Maßnahmen der Notverwaltung darf er nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter treffen.

Ausgleichsfälle

Bei Schenkungen und Zuwendungen einerseits, besonderen Leistungen andererseits, bestehen innerhalb der Erbengemeinschaft für die Geschwister unter Umständen Ausgleichsansprüche der Beteiligten untereinander.

Wenn es zu Lebzeiten des Erblassers bereits Schenkungen und/oder Zuwendungen gab, oder besondere Leistungen von einem der Geschwister erbracht wurden, besteht ein Ausgleichsanspruch.

Unterstützungsleistungen und Schenkungen der Erblasser zu Lebzeiten

Ausstattungen, Zuschüsse zur Ausbildung und zur allgemeinen Lebensführung können ebenso wie Geschenke zu Ausgleichsansprüchen der anderen Erben führen. Die rechtliche Grundlage mit den aufgelisteten Möglichkeiten eines Ausgleichsanspruches ist § 2050 BGB.

Pflegeleistungen und Mitarbeit durch einen Miterben zu Lebzeiten

Nach § 2057 a BGB kann eine Erbe Ausgleich dafür verlangen, dass er zu Lebzeiten des Erblassers besondere Pflegeleistungen gegenüber diesem erbracht hat. Ebenso kann eine Mitarbeit im Betrieb, Haushalt oder sonstigem Umfeld des Erblassers einen Ausgleichsanspruch begründen. Voraussetzung ist, dass der mitarbeitende oder pflegende Erbe für seine Leistungen keine Vergütung erhalten hat.

Fazit

Damit Sie das beste Ergebnis erzielen können, sollten Sie einen Experten für Erbgemeinschaften zu Rate ziehen.

Wer seine Erben und auch den Nachlass schätzt, wird als Erblasser vermeiden wollen, dass eine Erbengemeinschaft unter Geschwistern entsteht. Wer Beteiligter einer solchen Erbengemeinschaft wird, sollte sich von Anfang an Unterstützung und Rat von Experten sichern. Das gilt insbesondere, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört. Lassen Sie sich jetzt bei Wohngold Immobilien zum Thema beraten.

Simon Kuhlmann

Autor: Simon Kuhlmann

Aufgrund seiner Begeisterung für die Immobilienwirtschaft studierte Simon Kuhlmann zunächst „General Management“ an der Cologne Business School und vertiefte sein Wissen mit dem Masterstudium in „Real Estate Management“ an der EBZ Business School. Darauf aufbauend gründete er sein eigenes akademisches Immobilienbüro. Durch vielfältige Berufserfahrung in Immobiliensparten internationaler Unternehmen entwickelte er sich zum Spezialisten für strategische Planung sowie deren Umsetzung und ist der geeignete Ansprechpartner für fundierte Analysen, Bewertungsgutachten, Kapitalanlagen und Gewerbeimmobilien. Nebenher doziert Simon Kuhlmann an der Hochschule Fresenius in Köln.

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