Wer eine Immobilie kauft, muss sich im Klaren darüber sein, dass er mit Abschluss des Kaufvertrages gewisse Rechten und Pflichten eingeht. Eigene Wohnung – eigene Regeln, klingt verlockend, ist aber leider nicht der Fall. Welche Rechte und Pflichten es für den Wohnungseigentümer gibt, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.
Herzlichen Glückwunsch – Sie haben eine Eigentumswohnung erworben. Nun können Sie allein über Ihr Eigentum bestimmen und nach den eigenen Regeln leben. Leider falsch! Als Wohnungseigentümer haben Sie mehr Rechte und Pflichten als Ihnen möglicherweise lieb und auf den ersten Blick überhaupt klar ist. In einer Eigentümergemeinschaft wird unterschieden zwischen Gemeinschaftseigentums, also das Eigentum aller Eigentümer, und Sondereigentum, das Eigentum des einzelnen Eigentümers. Die Regelung findet der jeweilige Eigentümer in dem Auszug der Teilungserklärung. Diese Rechte und Pflichten hat der Wohnungseigentümer:
Rechte des Eigentümers:
– Gebrauch des Sondereigentums (Der Eigentümer hat das Recht seine Wohnung nach Belieben zu nutzen, zu vermieten oder zu verpachten: Dieses Recht wird nur durch das WEG beschränkt.)
– Mitgebraucht des Gemeinschaftseigentums (Der Eigentümer hat das Recht an der Nutzung des Gemeinschaftseigentums)
– Anteil an den Nutzungen des Gemeinschaftseigentums (Der Eigentümer hat einen Anteil an den Einnahmen, die aus dem Gemeinschaftseigentum hervorgehen.)
Pflichten des Eigentümers:
– Instandhaltungspflicht (Der Eigentümer muss sein Sondereigentum in einem bestimmten Maße Instandhalten, sodass andere Eigentümer nicht beeinträchtigt werden.)
– Gebrauchspflicht (Der Eigentümer muss sich so verhalten, dass andere Eigentümer nicht beeinträchtigt werden.)
– Duldungspflicht (Der Eigentümer muss das Verhalten der Miteigentümer dulden, solange es sich in dem Rahmen bewegt, der unter die Gebrauchspflicht fällt.)
Zu Bedenken ist, dass einige Bestandteile der Eigentumswohnung dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind und diese nicht ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft verändert oder ausgetauscht werden dürfen.
Dazu gehören die Wohnungseingangstür, die Fenster, das Balkongeländer und die Außenwand.
So ist ein Austausch der Wohnungstür oder der Fenster nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft möglich.
Sollte sich ein Eigentümer nicht an die Teilungserklärung halten, so ist er möglicherweise sogar dazu verpflichtet die nicht genehmigten Änderungen zurückzubauen.
Wenn sich jeder Eigentümer an die Regelungen der Teilungserklärung halten würde, sollte es im Normalfall keine Probleme in der Eigentümergemeinschaft geben.
Allerdings ist dies ein Wunschgedanke und so kommt es häufig zu (rechtlichen) Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümer.