Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft: Gemeinschaftliches Vermögen in einer rechtlichen Zwangsgemeinschaft

Die Erbengemeinschaft wird zu Recht von den meisten Erben gefürchtet. Hier findet sich eine Mehrheit von Erben in einer erzwungenen Rechtsgemeinschaft wieder. Ohne die vollständige Aufteilung des Nachlasses lassen sich die einzelnen Erbanteile nicht aus dem Nachlass herauslösen. Bestimmte Verfügungen, beispielsweise in Form eines Erbanteilsverkaufs, sind allerdings jederzeit möglich.

Eine besonders schwierige Situation entsteht, wenn die Erbengemeinschaft Haus und Immobilien zur gesamten Hand erben. Die jeweiligen Rechte und Pflichten im Hinblick auf das Immobilienvermögen sind für rechtliche Laien nicht immer auf den ersten Blick zu übersehen. Das gemeinschaftliche Immobilieneigentum muss für eine gewisse Zeit verwaltet werden.

Hinzu kommt, dass sich häufig in einer Erbengemeinschaft Geschwister zusammenfinden müssen, die vielleicht bisher kein besonders harmonisches Miteinander hatten. Kommt es zu Streitigkeiten und einer erzwungenen Erbauseinandersetzung, werden alle Miterben verlieren. Es ist deshalb wichtig, von Anfang an ein gemeinsames Reglement zu finden und einvernehmliche Vereinbarungen über eine Erbauseinandersetzung vorzubereiten.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

Infobox

Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft verbindet mehrere Erben, die nur gemeinschaftlich über das Erbe verfügen können, bis eine Erbauseinandersetzung durchgeführt wird. Während des Bestehens der Miterbengemeinschaft haben die Miterben Rechte und Pflichten. Sie müssen das Erbe sachgerecht verwalten. Die Verwaltung ist insbesondere bei Immobilien im Nachlass rechtlich und faktisch anspruchsvoll.

Definition: Was ist eine Erbengemeinschaft?

Erbengemeinschaften sind vom Gesetz vorgesehene Rechtsgemeinschaften. Sie werden auch als Liquidationsgemeinschaften bezeichnet, denn ihr Zweck ist die vollständige Abwicklung und Auseinandersetzung eines Nachlasses. Die Miterbengemeinschaften sind dadurch charakterisiert, dass mehreren Erben Erbanteile am Nachlass zustehen.

Hier entsteht bis zur Erbauseinandersetzung über den Nachlass Vermögen zur gesamten Hand. Kein Erbe kann in diesem Fall seinen Erbteil vom Nachlass trennen, bis der Nachlass aufgeteilt ist.

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft und welche Rechtsform hat sie?

Todesfall Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht durch einen Todesfall, sobald ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt.

Die Gemeinschaft entsteht gemäß § 2032 BGB kraft Gesetzes, sobald ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Rechtlich gesehen ist die Miterbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft, bei denen den Miterben das Erbe als gemeinschaftliches Vermögen zusteht bis eine Erbauseinandersetzung erfolgt ist. Die Gemeinschaft ist als solches nicht rechtsfähig. Werden im Rahmen von Erbengemeinschaften Verträge abgeschlossen, ist dies mit den einzelnen Erben möglich. Auch ins Grundbuch werden die Miterben einzeln eingetragen.

Die Miterben eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen, um eine dauerhafte gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses möglich zu machen. Die GbR ist im Unterschied zur Gesamthandsgemeinschaft selbstständig rechtsfähig. Sie kann deshalb ins Grundbuch eingetragen werden.

Welche Aufgaben haben die Miterben in der Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft ist ihrer Definition nach dem Gesetz dafür vorgesehen, einen Nachlass zu verwalten, bis eine strukturierte Aufteilung des Erbes möglich wird. Dabei müssen sich die einzelnen Miterben auch mit Fragen der zwischenzeitlichen Verwaltung, dem Ausgleich von Nachlassverbindlichkeiten und der Erbschaftssteuer auseinandersetzen. Die Miterben treten dabei in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Wer erbt, wird grundsätzlich Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das heißt bei vermieteten Immobilien beispielsweise, dass die Miterben aufseiten des Vermieters in die Verträge eintreten.

Rechte und Pflichten der Miterben

Die Miterben müssen sich darüber verständigen, wie sie bestimmte Rechte und Pflichten am Nachlass ausüben. Zu den typischen Rechten und Pflichten unter den Miterben gehören bestimmte Ausgleichungen der Erben untereinander. Ausgeglichen werden beispielsweise Zahlungen und Begünstigungen, die eine Erbe schon zu Lebzeiten von dem Erblasser erhalten hat. Ausgeglichen werden auch Pflegeleistungen, die ein Mitarbeiter gegenüber dem Erblasser einzeln geleistet hat.

Eine Erbengemeinschaft hat viele Rechte aber auch einige Pflichten, die nicht zu vernachlässigen sind.

Rechte eines Miterben

Jeder Miterbe kann nach Verständigung mit den anderen Miterben Nachlassgegenstände nutzen. Dazu sind Nutzungsvereinbarungen zugunsten eines Miterben notwendig. Nutzt etwa in einer Miterbengemeinschaft über ein Haus einer der Miterben die Räumlichkeiten als Wohnung, muss er gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung in Form einer Miete an die restlichen Erben zahlen.

Zu den Rechten jedes Erben gehört es auch, seinen Erbteil zu verkaufen. Er kann den Anteil entweder an die anderen Erben oder an Dritte verkaufen. Zu den Rechten der Miterben gehört es, dass sie ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Erbanteilen an Dritte ausüben dürfen.

Von dem Recht zur Veräußerung eines Erbanteils ist die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände zu unterscheiden. Dieses Recht steht dem einzelnen Miterben nicht zu. Nur die Gemeinschaft der Miterben kann einvernehmlich über einzelne Gegenstände im Nachlass verfügen.

Jeder Miterbe kann die Eintragung im Grundbuch für sich allein beantragen. Hier wird die Gemeinschaft im Grundbuch nur berücksichtigt, weil der Zusatz Eigentümer „in Miterbengemeinschaft“ aufgenommen wird.

Pflichten eines Miterben

Wer Miterbe in einer Miterbengemeinschaft wird, darf nicht einfach abwarten, bis eine Auseinandersetzung über die jeweiligen Erbanteile erfolgt ist. Jeder ist zur Mitwirkung verpflichtet. Hier haben etwa seine Miterben einen Auskunftsanspruch ihm gegenüber. Er muss sich an der Regelung von Nachlassverbindlichkeiten beteiligen. Gleiches gilt für die Verwaltung des Nachlasses. Er wird als Miterbe erbschaftsteuerpflichtig. Insgesamt ist jeder Miterbe dazu verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken.

Verwaltung in der Miterbengemeinschaft

Die Miterben verwalten den Nachlass bis zur Erbauseinandersetzung gemeinschaftlich. Hier ist jeder Beteiligte zur Mitwirkung verpflichtet. Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen darf jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Beteiligten treffen. Beschlüsse werden in der Miterbengemeinschaft formlos und einstimmig getroffen. Das Mehrheitsprinzip entscheidet in manchen Sonderfällen, das bedeutet die Stimmenmehrheit der Anteile.

Häufig wird streitig, was Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung im Einzelfall sind. Entschieden wird diese Frage unter anderem am Kosten- und Nutzenverhältnis sowie an dem Risiko für die Benachteiligung einzelner Miterben. Typische Aspekte einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind Reparatur– und Instandsetzungsmaßnahmen, die Kündigung von Mietverträgen und ähnliche Aktivitäten.

Nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Nachlassverwaltung zählt eine wesentliche Veränderung des Nachlasses. Die Entscheidung über den Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Hauses gehört nicht in die ordnungsgemäße Verwaltung, sondern in die nachfolgende Erbauseinandersetzung.

Auch Miet- oder Zinserträge als Früchte einer Immobilie werden erst in einer finalen Erbauseinandersetzung berücksichtigt. Allerdings kann jeder Miterbe am Schluss jeden Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen, wenn die Erbauseinandersetzung auf mehr als ein Jahr verschoben wird.

Kosten in der Miterbengemeinschaft

Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung tragen die Miterben gemeinschaftlich. Das erfasst unter anderem Aufwendungen für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die notwendig sind.

Wann endet die Erbengemeinschaft?

Die Gesamthandsgemeinschaft endet mit der vollständigen Auseinandersetzung über den Nachlass. Dazu gehört auch die Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten.

Herausforderungen in einer Miterbengemeinschaft: Streitvermeidung und Erbauseinandersetzung

Streitende Geschwister Erbengemeinschaft
Streitigkeiten unter Geschwistern verzögern den Prozess oftmals.

Viele Menschen unterschätzen zunächst die Komplexität einer Erbengemeinschaft. Geschwister müssen zueinander finden, die vielleicht jahrelang nichts miteinander zu tun hatten. Nicht selten t

reten ältere familiäre Konflikte auf. Ebenso ist es typisch, dass einige Miterben besonders interessiert sind an der schnellen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Haus und Immobilien sollen aus ihrer Sicht schnell 

zu Geld gemacht werden. Andere Beteiligte haben es weniger eilig.

Nicht immer lassen sich die komplexen und individuellen Interessen der Beteiligten zügig in einvernehmliche Vereinbarungen überführen. Die Verwaltung von Immobilien ist kostenträchtig und zeitaufwendig. In diesem rechtlichen Umfeld sind rechtliche Auseinandersetzungen fast schon natürlich.

Allerdings sollten die Beteiligten darauf hinwirken, möglichst einvernehmlich den Nachlass auseinanderzusetzen. Rechtliche Streitigkeiten, die vielleicht am Ende sogar in Gerichtsprozesse übergehen, verzögern die Erbauseinandersetzung weiter. 
Wenn der Erblasser von sich aus keinen Testamentsvollstrecker und Verwalter eingesetzt hat, kann die Gemeinschaft der Miterben darüber nachdenken, eine solche Position zu vergeben. Die Einschaltung eines Dritten, der sich auf die Verwaltung von Immobilien versteht, kann die zwischenzeitliche Verwaltung von Objekten und auch die spätere Erbauseinandersetzung vereinfachen. Häufig kann so eine dritte Person in einer Art vermittelnde Position den Streitigkeiten auch den Stachel nehmen. Ähnliches gilt für professionelle Mediatoren in Erbsachen.

Auszahlung von Miterben und erzwungene Erbauseinandersetzung

Jeder Miterbe strebt die Auszahlung seines Erbanteils entsprechend der Erbquote an. Innerhalb der bestehenden Miterbengemeinschaft kann er diese Auszahlung nicht verlangen. Bis zur Erbauseinandersetzung ist der Nachlass im gemeinschaftlichen Vermögen. Zwar kann jeder Miterbe die Auflösung der Gemeinschaft fordern. Wenn jedoch nicht alle Erben zustimmen und die Auflösung einstimmig beschließen, kann er seinen Anspruch auf Auszahlung zunächst nicht geltend machen.

Möglich ist allerdings die Auszahlung eines Miterben mit einer sogenannten Anwachsung. Der Miterbe gibt dabei seinen Erbanteil auf. Er erhält von den anderen Erben einen bestimmten Geldbetrag. Ihnen wächst der aufgegebene Erbanteil dann zu.

Wer vorzeitig seinen Anteil aus der Gemeinschaft herauslösen möchte, sollte gut zwischen den beiden Alternativen Anteilsverkauf und Anwachsung abwägen. Häufig zahlen die Miterben einen Betrag unter Wert aus, wenn die Anwachsung gewählt wird. Der Anteilsverkauf ist finanziell gesehen meist die bessere Variante.

Zu einem bestimmten Zeitpunkt kann ein Miterbe die Auflösung der Gemeinschaft rechtlich erzwingen. Es muss dazu die sogenannte Teilungsreife vorliegen. Sie ist dann gegeben, wenn die Nachlassverbindlichkeiten geregelt sind und keine weiteren Hindernisse durch Verfügungen des Erblassers vorliegen. Der Nachlass muss ohne einen Verlust aufteilbar sein.

Verweigern die übrigen Erben jetzt die Auflösung der Gemeinschaft, kann ein Miterbe eine Erbauseinandersetzungsklage erheben. Der klagende Erbe legt in diesem Rahmen einen Teilungsplan beim Gericht vor. Problematisch an gerichtlich erzwungenen Erbauseinandersetzungen ist in der Regel, dass gerade bei Grundstücken Wertverluste über eine Teilungsversteigerung unvermeidbar sind. Außerdem handelt es sich um rechtlich sehr komplexe Verfahren, die man als Miterbe meist nur mit einem qualifizierten Rechtsanwalt durchführen kann. Es entstehen Kosten. Die Verfahren sind langwierig.

Detailfragen zur Miterbengemeinschaft

1. Was ist ein Erbschein? Benötigen Miterben einen Erbschein?

Erbscheine dienen als Nachweis darüber, wer Erbe ist und welche Erbquote einem Erben zusteht. Für die Miterbengemeinschaft ist ein Erbschein sinnvoll. Er erleichtert die Verwaltung über den gemeinschaftlichen Nachlass. Deshalb sollten die Gemeinschaften einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Die einzelnen Miterben können darüber hinaus Teilerbscheine beantragen. Sie dienen dem einzelnen Antragsteller – dem einzelnen Miterben – als Nachweis über seine Erbenstellung.

2. Kann ich die Miterbenstellung in der Erbengemeinschaft ausschlagen?

Wie bei jedem anderen Erbe kann ein potenzieller Miterbe das Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall ausschlagen. Zuständig ist das jeweilige Nachlassgericht am Wohnort des ausschlagenden Erben oder am letzten Wohnort des Erblassers. Dort wird die Ausschlagung zu Protokoll gegeben. Ebenso kann sie bei einem Notar in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Mit der Ausschlagung erklärt der potenzielle Erbe ausdrücklich, die Erbschaft sowie die damit verbundenen Rechte/Pflichten nicht anzunehmen.

3. Was ist ein Erb(an)teil?

Als Erbteil oder Erbanteil wird der Anteil eines Miterben an dem Nachlass bezeichnet.

4. Wie werden unbekannte Miterben ermittelt?

Zuständig zur Ermittlung unbekannter Erben sind Nachlasspfleger. Das Nachlassgericht muss von Amts wegen nach unbekannten Erben suchen lassen. Reichen die Möglichkeiten der Nachlasspfleger nicht aus, werden unter Umständen auch professionelle, private Erbenermittler eingeschaltet.

5. Erbschaftssteuer: Wer ist in der Pflicht und was muss versteuert werden?

Die Erbschaftssteuer wird von jedem einzelnen Miterben nach seinem Verhältnis zum Erblasser unter Berücksichtigung entsprechender Freibeträge berechnet und erhoben. Besteuert wird der Erwerb von Todes wegen. Die Gesetze unterscheiden verschiedene Steuerklassen nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser. Bestimmte Posten wird Nachlassverbindlichkeiten werden abgezogen, wenn der zu versteuernde Wert ermittelt wird

Fazit

Oftmals ist es sinnvoll einen professionellen Immobilienmakler zur Unterstützung und Vermittung einzuschalten.

Eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft zwingt mehrere Erben dazu, ausschließlich gemeinsam über den Nachlass verfügen zu können, bis eine Erbauseinandersetzung vollzogen wird. So lange müssen die einzelnen Miterben bestimmten Rechten und Pflichten nachkommen und das Erbe sachgerecht verwalten. Letzteres ist vor allem bei Immobilienvermögen ohne fachliche Kenntnisse äußerst anspruchsvoll und unüberschaubar. Hinzu kommt, dass es oftmals Streitigkeiten und rechtliche Auseinandersetzungen unter den Miterben gibt. Um derartige Herausforderungen in einer Miterbengemeinschaft von Anfang an durch ein gemeinsames Reglement und einvernehmliche Vereinbarungen über eine Erbauseinandersetzung zu verhindern, empfiehlt es sich, einen professionellen Immobilienmakler zu konsultieren. Wir bei Wohngold Immobilien sind Spezialisten für Erbengemeinschaften und beraten Sie fachgerecht, persönlich sowie kompetent. Durch unsere langjährige Erfahrung und hochrangigen akademischen Qualifikationen kennen wir die Bedürfnisse von Erbengemeinschaften genau und unterstützen Miterben umfassend und transparent bei Verwaltung, Mediation und Verkaufsabwicklung der geerbten Immobilie. Vereinbaren Sie daher jetzt Ihr kostenloses Erstgespräch!

Autor: Marcel Amberge

Nachdem Marcel Amberge „General Management“ an der Cologne Business School studierte, setzte er mit seinem Masterstudium in „Real Estate Management“ an der EBZ Business School den Fokus auf Immobilien, ehe er sich mit seinem eigenen akademischen Immobilienbüro verselbstständigte. Durch Studium, aber auch Berufs- und Privatleben kennt sich Marcel Amberge wie kein anderer in auf dem Immobilienmarkt in Köln, Bonn, Bad Honnef und Umgebung aus und baute sich ein großes Netzwerk wertvoller Kontakte auf. Darüber hinaus ist er Experte für innovative, maßgeschneiderte Marketingkonzepte, exklusive Exposés sowie aussagekräftige Objektbeschreibungen.

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